Betriebsräte haben häufig eine sehr genaue Vorstellung davon, was Unternehmen bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der täglichen Praxis beachten müssen und fordern dies auch nachdrücklich ein. Dass auch Betriebsräte den Datenschutz beachten müssen und das Betriebsratsbüro kein datenschutzfreier Raum ist, ist ihnen weniger bewusst. Das Betriebsverfassungsgesetz hat das mit Einführung des § 79a BetrVG ausdrücklich klargestellt. Dennoch wirft die Regelung viele Fragen auf: Besteht die Gefahr für Unternehmen, für datenschutzrechtliche Verstöße des Betriebsrates ohne Kontrollmöglichkeit haften zu müssen? Welche Maßnahmen können Sie ergreifen, um Datenpannen bei der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu vermeiden? Wozu ist der Betriebsrat verpflichtet? Können Sie die Erteilung von Auskünften und Informationen an den Betriebsrat verweigern, wenn er über kein Datenschutzkonzept verfügt? Wir klären diese Fragen und geben Ihnen praxisbezogene Hinweise und Anregungen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen.