Stiftungsreform

Die Stiftungsrechtsreform, von der rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts betroffen sind, wird im ersten Schritt bereits ab dem 1. Juli 2023 und im zweiten Schritt ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Die Reform des Stiftungsrechts bringt eine Vielzahl von substanziellen Neuerungen mit sich. Hierbei geht es unter anderem um die modifizierte Haftung der Organmitglieder, die Möglichkeit der Umwandlung von einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung, um die Zulegung und Zusammenlegung von insbesondere notleidenden Stiftungen, die Verlegung des Stiftungssitzes von einem Bundesland in ein anderes sowie um die Einführung eines Stiftungsrechtsregisters, das Publizitätswirkung entfaltet.

Die Stiftungsrechtsreform macht es auch notwendig, die Satzungen bestehender rechtsfähiger Stiftungen des Privatrechts bereits vor dem Inkrafttreten der Reform auf Änderungsnotwendigkeiten zu überprüfen; mit Wirksamwerden der Reform wird die Änderung von Stiftungssatzungen nur noch unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich sein.

Herr Rechtsanwalt Jörg-Dieter Battke hat hierzu für den vhw Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung bereits Anfang Dezember 2022 ein Webinar durchgeführt. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Reform mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 sind weitere Webinare in 2023 geplant.

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Jörg-Dieter Battke
Tel: +49 351 563 90 20
battke@battke-gruenberg.de