Stiftungsreform

Die Stiftungsrecht­sre­form, von der rechts­fähige Stiftun­gen des Pri­va­trechts betrof­fen sind, wird im ersten Schritt bere­its ab dem 1. Juli 2023 und im zweit­en Schritt ab dem 1. Jan­u­ar 2026 in Kraft treten.

Die Reform des Stiftungsrechts bringt eine Vielzahl von sub­stanziellen Neuerun­gen mit sich. Hier­bei geht es unter anderem um die mod­i­fizierte Haf­tung der Organ­mit­glieder, die Möglichkeit der Umwand­lung von ein­er Ewigkeits- in eine Ver­brauchss­tiftung, um die Zule­gung und Zusam­men­le­gung von ins­beson­dere notlei­den­den Stiftun­gen, die Ver­legung des Stiftungssitzes von einem Bun­des­land in ein anderes sowie um die Ein­führung eines Stiftungsrecht­sreg­is­ters, das Pub­liz­itätswirkung entfaltet.

Die Stiftungsrecht­sre­form macht es auch notwendig, die Satzun­gen beste­hen­der rechts­fähiger Stiftun­gen des Pri­va­trechts bere­its vor dem Inkraft­treten der Reform auf Änderungsnotwendigkeit­en zu über­prüfen; mit Wirk­samw­er­den der Reform wird die Änderung von Stiftungssatzun­gen nur noch unter bes­timmten engen Voraus­set­zun­gen möglich sein.

Herr Recht­san­walt Jörg-Dieter Bat­tke hat hierzu für den vhw Bun­desver­band Wohnen und Stad­ten­twick­lung bere­its Anfang Dezem­ber 2022 ein Webi­nar durchge­führt. Im Hin­blick auf das Inkraft­treten der Reform mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 sind weit­ere Webina­re in 2023 geplant.