Stiftungsrecht­sre­form – wird jet­zt endlich alles vere­in­heitlicht und demzu­folge gut?

Am 1. Juli 2023 tritt das Gesetz zur Vere­in­heitlichung des Stiftungsrechts in Kraft. Dieses bun­de­sein­heitliche Stiftungsrecht wird für alle rechts­fähi­gen Stiftun­gen des Pri­va­trechts gel­ten und an die Stelle der diversen Lan­dess­tiftungs­ge­set­ze der Bun­deslän­der treten. Durch die Stiftungsrecht­sre­form wird im Ergeb­nis deut­lich mehr Flex­i­bil­ität sowie Rechtssicher­heit für alle rechts­fähi­gen Stiftun­gen des Pri­va­trechts – unab­hängig von deren jew­eiliger Größe – geschaffen.

Sie erhal­ten im Rah­men dieses Vor­trages einen Überblick über den derzeit­i­gen Sta­tus quo sowie die wesentlichen Neuerun­gen, die die Stiftungsrecht­sre­form bringt. Frei nach dem Mot­to „Wo Licht ist, ist auch Schat­ten“, stellen wir Ihnen neben den mit dieser Reform ver­bun­de­nen Vorteilen auch deren Nachteile rsp. Beschränkun­gen dar.

Inhaltlich wird der Vor­trag einen Bogen span­nen u. a. von der mod­i­fizierten Haf­tungssi­t­u­a­tion der Organ­mit­glieder, der Möglichkeit der Umwand­lung von ein­er Ewigkeits- in eine Ver­brauchss­tiftung, über die Zule­gung und Zusam­men­le­gung von – ins­beson­dere notlei­den­den – Stiftun­gen, die Ver­legung des Stiftungssitzes von einem Bun­des­land in ein anderes, bis hin zum Stiftungsreg­is­ter mit Publizitätswirkung.

Dargestellt wird fern­er, wie sich das geän­derte Stiftungsrecht auf die Satzun­gen der bere­its beste­hen­den Stiftun­gen auswirkt und welche Gestal­tungsan­sätze und Hand­lungsnotwendigkeit­en sich für diese im Hin­blick auf rechtzeit­ige Satzungsän­derun­gen daraus ergeben können.

Inhaltliche Schw­er­punk­te

  • Sta­tus quo

  • Stiftungsrecht­sre­form

  • Vor- und Nachteile der Stiftungsrechtsreform

  • Umwand­lung von ein­er Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung

  • Zule­gung und Zusam­men­le­gung von Stiftungen

  • Stiftungsreg­is­ter mit Publizitätswirkung

  • Satzungsän­derun­gen und ‑beschränkun­gen