Schutzrechte im Arbeitsver­hält­nis

Mehr als 80 % der paten­tierten Erfind­un­gen und kreativ­en Leis­tun­gen (Pub­lika­tio­nen, Grafiken, Daten­banken, Soft­ware, etc.) wer­den im Arbeits- bzw. Dien­stver­hält­nis geschaf­fen. Unternehmen gehen meist irrig davon aus, dass sie über alle Rechte an den Erfind­un­gen und Urhe­ber­recht­en ihrer Beschäftigten verfügen. Diese Ein­schätzung ist unzutr­e­f­fend. Tat­säch­lich liegen die Rechte orig­inär bei den Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern. Ist das Ziel des Unternehmens selb­st über die Schutzrechte zu verfügen bzw. diese gegenüber Drit­ten gel­tend zu machen, muss es die Rechte von den Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern erwer­ben. Beson­der­heit­en sind zudem bei aus­ländis­chen Beschäftigten und im Rah­men von Forschung­spro­jek­ten und wis­senschaftlichen Arbeit­en (Diplom- und Dok­torar­beit­en) zu beachten.

Die Prax­is zeigt, dass Unternehmen die Rechte vielfach ger­ade nicht in dem Umfang erwor­ben haben, wie dies für eine umfan­gre­iche Ver­w­er­tung erforder­lich ist. Wie kön­nen also Unternehmen, öffentliche Hand und Forschung­sein­rich­tun­gen rechtssich­er (Nutzungs-) rechte erwer­ben? Hier­auf wird in dem Sem­i­nar einge­gan­gen und ins­beson­dere dargestellt, welche Regelun­gen sich für Beschäftigte anbieten.

Inhaltliche Schw­er­punk­te

  • Recht­ser­werb im Urhe­ber­recht (Über­tra­gung von Nutzungsrecht­en von Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern, Darstel­lung wichtiger Rechtsprechung)

  • Recht­ser­werb im Designrecht

  • Recht­ser­werb bei Erfind­un­gen (Darstel­lung von Recht­en und Pflicht­en aus dem Arbeit­nehmerfind­ungs­ge­setz und der Vergütung vom Arbeitnehmer)

  • Fol­gen und Sank­tio­nen bei fehlen­dem Rechtserwerb