Die Insolvenz eines Baubeteiligten stellt einen gravierenden Einschnitt in den Bauablauf dar. Insbesondere für den Auftraggeber ist die Insolvenz eines Auftragsnehmers mit weitreichenden wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen verbunden.
Die Insolvenz bedeutet nicht, dass der Bauvertrag beendet ist. An die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt in der Regel ein Insolvenzverwalter. Hieraus ergeben sich zahlreiche rechtliche Besonderheiten, die der Auftraggeber unbedingt beachten muss. Es stellen sich dabei zunächst Fragen zu Möglichkeiten der Vertragsbeendigung, der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle oder der Handhabung von Sicherheiten.
Besonders problematisch ist die Abwicklung von sog. „steckengebliebenen“, also noch nicht vollständig erfüllten Bauverträgen. In diesen Fällen sind einerseits die Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Restwerklohn und andererseits die Gegenansprüche des Auftraggebers, z.B. auf Mangelbeseitigung, Vertragsstrafe, Restfertigstellungsmehrkosten und Sicherheitseinbehalte, relevant.
Besonderes Augenmerk ist auch auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenzanfechtung und den prozessualen Besonderheiten bei anhängigen Prozessen zu legen.
Die skizzierten Themen werden anhand von typischen Fallkonstellationen und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung erläutert.